a und womöglich Bst. b StPO). Mit der Zustellung der Einladung vom 18. Oktober 2023 innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland dürfte zudem der objektive Straftatbestand von § 344 StGB-D («Verfolgung Unschuldiger») erfüllt sein. Auch dass die Einladung direkt über die Post