Der Gesuchsgegner sei zu den Mobbingzeiten bei diesem «Obergericht» Gerichtsschreiber gewesen und dürfte im Verfassen von ergebnisorientierten Entscheidungen geübt sein bzw. bestimmt an entsprechenden Entscheidungen mit der Zugabe Kostenauflage an ihn beteiligt gewesen sein. Er sei damit womöglich Gehilfe in der damaligen Mobbingkampagne und müsste in einer Sache entscheiden, an der er selbst beteiligt sei (Art. 56 Bst. a und womöglich Bst.