Der Gesuchsgegner sei in Fortführung der bernischen/schweizerischen Praxis lediglich an einer schnellen Aburteilung ohne Interesse an den tatsächlichen Verhältnissen interessiert. Es handle sich um eine Weiterführung des Mobbings und der Verfahrensmanipulation. Der Gesuchsgegner sei zu den Mobbingzeiten bei diesem «Obergericht» Gerichtsschreiber gewesen und dürfte im Verfassen von ergebnisorientierten Entscheidungen geübt sein bzw. bestimmt an entsprechenden Entscheidungen mit der Zugabe Kostenauflage an ihn beteiligt gewesen sein.