Wenn der Gesuchsgegner seine Tätigkeit und die gesetzliche Verpflichtung gemäss Art. 48 EG ZSJ ernst nehmen würde, müsste er umgehend Strafanzeige gegen die restlichen Mischpoke der bernischen «Justiz» wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch einreichen. Da er dies nicht tun werde, sei er unter Berücksichtigung der unterlassenen Erhebung jedweder Entlastungsbeweise der beabsichtigten Machenschaften entlarvt. Der Gesuchsgegner sei in Fortführung der bernischen/schweizerischen Praxis lediglich an einer schnellen Aburteilung ohne Interesse an den tatsächlichen Verhältnissen interessiert.