3. 3.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines ersten Ausstandsgesuchs vom 24. Oktober 2023 im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner habe über die von ihm gestellten Beweisanträge nicht befunden, sondern ohne Weiteres zur Hauptverhandlung vorgeladen. Er habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, wenigstens einen Betreibungsbeamten vorzuladen, wie es Gerichtspräsident C.________ geplant gehabt habe. Dies reihe sich in die schweizerische Vorgehensweise ein, kategorisch Entlastungsbeweise zu ignorieren, wohingegen ein grosser Übereifer an den Tag gelegt werde, wenn es um Belastungsbeweise gehe.