Aus dem vom Gesuchsteller erwähnten Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2022 vom 23. Oktober 2023 lässt sich kein weitergehender Anspruch ableiten. Der Gesuchsteller hat ungeachtet dessen, dass in der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. November 2023 ausdrücklich festgehalten worden ist, dass es ihm mit Blick auf seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs offenstehe, zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu beziehen, bis dato keine diesbezüglichen abschliessenden Bemerkungen eingereicht.