Entgegen seiner Ansicht besteht kein automatischer Anspruch auf eine förmliche Fristansetzung zur Einreichung einer Replik. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. November 2023 kann im Übrigen auch nicht als Fristerstreckungsgesuch verstanden werden, zumal nicht begründet wurde, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, innert der üblichen zehntägigen Frist abschliessende Bemerkungen einzureichen. Aus dem vom Gesuchsteller erwähnten Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2022 vom 23. Oktober 2023 lässt sich kein weitergehender Anspruch ableiten.