4 suchsteller stand es frei, sich insbesondere innert der Frist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Stellungnahme des Gesuchsgegners zu äussern resp. allenfalls ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör zureichend gewahrt ist. Entgegen seiner Ansicht besteht kein automatischer Anspruch auf eine förmliche Fristansetzung zur Einreichung einer Replik.