Rechtsanwälten persönlich der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Die rechtliche Gehörsfrist richtet sich hierbei grundsätzlich nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen), soweit nicht explizit eine andere, insbesondere eine kürzere richterliche Frist gesetzt wird. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2023 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 3. November 2023 zur Kenntnis zugestellt. Damit wurde den bundesgerichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Replikrechts zureichend Rechnung getragen.