29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 IV 222 E. 2.1, 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.). Zur Wahrung des Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden.