Er macht geltend, mit dem Antrag auf Fristansetzung habe er als Rechtskundiger sein Replikrecht ordnungsgemäss geltend gemacht. Wie es dem Gesuchsteller als Rechtsanwalt hinlänglich bekannt sein dürfte, haben die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK;