Der Gesuchsteller verlangte mit Eingabe vom 10. November 2023 Fristansetzung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 3. November 2023. Der Antrag um Fristansetzung für eine Replik wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 begründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. November 2023 rügte der Gesuchsteller insoweit einen Verstoss gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs. Er macht geltend, mit dem Antrag auf Fristansetzung habe er als Rechtskundiger sein Replikrecht ordnungsgemäss geltend gemacht.