Es besteht demnach keine Veranlassung, auf die verfahrensleitende Verfügung vom 16. November 2023 zurückzukommen. Zumal der Gesuchsteller keine Fristerstreckung zur Überarbeitung beantragt hat, steht fest, dass das Ausstandsgesuch innert angesetzter Frist nicht überarbeitet worden ist. Dieses bleibt entsprechend unbeachtet (Art. 110 Abs. 4 StPO). 2.3 Der Gesuchsteller verlangte mit Eingabe vom 10. November 2023 Fristansetzung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 3. November 2023.