Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. November 2023 begründet ausgeführt worden ist, enthält das zweite Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 ungebührliche Inhalte, was sich der Gesuchsteller selbst auch bewusst zu sein scheint, wenn er – so scheint es zumindest – damit rechnet, dass aufgrund derselben Anzeige gegen ihn wegen Beschimpfung erhoben werden könne. Die Eingabe verstösst offenkundig gegen den gebotenen prozessualen Anstand. Eine angebliche Notwehrlage liegt klarerweise nicht vor. Es besteht demnach keine Veranlassung, auf die verfahrensleitende Verfügung vom 16. November 2023 zurückzukommen.