Hochkriminelle Personen könnten keinen gebührenden Anstand einfordern, wenn diese – wie vorliegend – ihrerseits durch hinterlistige und verlogene Art versuchten, mittels Schauprozess und Rechtsbeugung eine Verurteilung zu konstruieren». Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. November 2023 begründet ausgeführt worden ist, enthält das zweite Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 ungebührliche Inhalte, was sich der Gesuchsteller selbst auch bewusst zu sein scheint, wenn er – so scheint es zumindest – damit rechnet, dass aufgrund derselben Anzeige gegen ihn wegen Beschimpfung erhoben werden könne.