2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung ungebührliche Eingaben zurückweisen. Tut sie dies, setzt sie eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2023 wurde festgestellt, dass das zweite Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 ungebührliche Passagen enthält und es wurde dem Gesuchsteller eine Frist von fünf Tagen gewährt, dieses zu überarbeiten mit der Androhung, dass das Gesuch andernfalls unbeachtet bleibe. Der Gesuchsteller hat innert Frist keine Überarbeitung eingereicht.