vgl. betreffend das gegen den Verfahrensleiter hängige Ausstandsverfahren zudem Art. 59 Abs. 3 StPO, wonach die betroffene Person bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch ihr Amt weiter ausübt, womit keine Veranlassung besteht, die verfahrensleitende Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben oder eine «Amtshandlung zu wiederholen»). Das erste Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2023 sowie das dritte Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 wurden frist- und formgerecht eingereicht. Hierauf ist einzutreten, zumal bezüglich Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wurde. 2.2 Gemäss Art.