Er machte geltend, dass keine Ungebührlichkeit vorliege. 1.4 Am 15. November 2023 reichte der Gesuchsteller ein drittes Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner ein. Der Gesuchsgegner retournierte die Eingabe mit Verfügung vom 22. November 2023, welche ebenfalls der Beschwerdekammer in Strafsachen zur Kenntnis gebracht worden war, zur Überarbeitung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. November 2023 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, eine ergänzende Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 einzureichen. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 30. November 2023.