2 de. Mit Schreiben vom 16. November 2023 äusserte sich der Gesuchsteller erneut zu den verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. und 14. November 2023 (Verzicht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels / Abweisung Antrag auf Fristansetzung für eine Replik). Mit Schreiben vom 20. November 2023 verlangte er die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. November 2023 und die «Wiederholung der Verfahrenshandlung». Er machte geltend, dass keine Ungebührlichkeit vorliege.