Am 13. November 2023 leitete der Gesuchsgegner ein «zweites» gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 8. November 2023 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Der Gesuchsgegner nahm hierzu Stellung und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2023 wurde das Ausstandsgesuch zufolge ungebührlicher Passagen dem Gesuchsteller zur Verbesserung retourniert. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe unbeachtet bleibe, wenn sie nicht überarbeitet wer-