Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Antrag auf Fristansetzung für eine Replik begründet abgewiesen. Das Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter wurde zusammen mit der Stellungnahme vom 14. November 2023 zur gesetzlichen Folgegebung den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Das diesbezügliche Ausstandsverfahren SK 23 518 ist derzeit noch bei der 1. Strafkammer hängig. 1.3 Am 13. November 2023 leitete der Gesuchsgegner ein «zweites» gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 8. November 2023 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter.