Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 10. November 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Fristansetzung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 3. November 2023. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte er den Ausstand von Oberrichter Bähler sowie die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 8. November 2023 und die Wiederholung der Amtshandlung (namentlich Gewährung des rechtlichen Gehörs). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Antrag auf Fristansetzung für eine Replik begründet abgewiesen.