Am 24. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner leitete dieses am 3. November 2023 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, nahm dazu mit gleichtägigem Schreiben Stellung und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 1.2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. November 2023 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet. Es wurde von der Stellungnahme des Gesuchsgegners Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.