SR 831.10) hängig. Mit Beschluss BK 22 12 vom 7. März 2022 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf ein vom Gesuchsteller gegen den damals zuständigen Gerichtspräsidenten C.________ eingereichtes Ausstandsgesuch nicht ein und wies das vorsorglich gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Eine dagegen vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 ab. Mit Einladung vom 18. Oktober 2023 teilte Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) dem Gesuchsteller mit, dass das Verfahren (zufolge der Pensionierung von Gerichtspräsident C.________;