9 gerraum in E.________(Örtlichkeit) befindlichen Gegenstände zu klären sowie allgemeine Abklärungen zur in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen weissen Paste zu tätigen. Die anstehenden Ermittlungshandlungen können augenscheinlich nicht innert einer Zeitdauer von drei Wochen getätigt werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft ist zurzeit nicht auszumachen. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchte.