weitere Ausleuchtung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Drogenhandel; Ermittlung des noch nicht aufgefundenen, vermutlich für den Drogenhandel eingesetzten Mobiltelefons des Beschwerdeführers; Ermittlung der Herkunft der sichergestellten Fahrräder und E-Scooter; Ermittlung und Befragung von allfälligen Mittätern bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls, evtl. Hehlerei; vgl. Ziff. 4 des Haftantrags vom 1. November 2023) verhältnismässig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde S. 6 geht es im weiteren Verlauf des Strafverfahrens offensichtlich nicht einzig darum, die Herkunft der sich im La-