Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Abklärung der Herkunft der in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Drogen; Identifizierung, Anhaltung und Befragung der in den Drogenhandel involvierten Personen; Analysieren der sichergestellten Drogen; Auswertung des DNA-Profils des Beschwerdeführers; Tätigung von Abklärungen im Zusammenhang mit mutmasslichen Abnehmern; weitere Ausleuchtung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Drogenhandel;