SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre), evtl. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre), sowie der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2023, insbesondere das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. März 20219 u.a. wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG [bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten {Probezeit: 2 Jahre}]) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Abklärung der Herkunft der in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Drogen;