sichts der unterschiedlichen oberinstanzlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft offenbleiben. Genaueres resp. Klärendes lässt sich auch der beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten E-Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Insbesondere geht aus dieser Korrespondenz nicht hervor, dass der Kantonspolizei Bern damals der Aufenthaltsort des