Der Beschwerdeführer war anlässlich der Hausdurchsuchung gar nicht anwesend und hatte folglich dazumal noch keine Kenntnis von den entsprechenden Sicherstellungen (vgl. zudem auch S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023, wonach den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt war, wo sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten Hausdurchsuchung aufhielt). Ob der Einvernahmetermin des Beschwerdeführers aufgrund einer Ferienabwesenheit des amtlichen Verteidigers oder höher priorisierten Aktivitäten der Kantonspolizei Bern erst auf Dienstag 31. Oktober 2023 festgelegt worden war, muss vorliegend ange-