Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung am 25. Oktober 2023 stattgefunden hat und die Festnahme erst am 31. Oktober 2023 erfolgt ist, spricht mithin nicht per se gegen die Annahme einer nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Hausdurchsuchung gar nicht anwesend und hatte folglich dazumal noch keine Kenntnis von den entsprechenden Sicherstellungen (vgl. zudem auch S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023, wonach den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt war, wo sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten Hausdurchsuchung aufhielt).