steht, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich (erneut) mit anderen Personen (insbesondere denjenigen, betreffend welcher er gemäss der durchgeführten Hausdurchsuchung über Ausweisdokumente verfügt hat und welche gemäss der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten und/oder Einbruchdiebstählen bekannt sind) abzusprechen. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung am 25. Oktober 2023 stattgefunden hat und die Festnahme erst am 31. Oktober 2023 erfolgt ist, spricht mithin nicht per se gegen die Annahme einer nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr.