Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass er – hätte er gewollt – in der Zeit zwischen der am 25. Oktober 2023 erfolgten Hausdurchsuchung und der Festnahme vom 31. Oktober 2023 kolludiert hätte, ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass bei den vorliegend gegebenen Umständen tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit bereits kolludiert hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt aber auch die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, das im Wissen um die konkreten Vorhalte und Sicherstellungen nach dessen Einvernahme nach wie vor die konkrete Gefahr be-