trag vom 1. November 2023 insoweit in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass das Mobiltelefon vermutlich für den Drogenhandel verwendet wurde und aufgrund dessen nicht auffindbar ist. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass er – hätte er gewollt – in der Zeit zwischen der am 25. Oktober 2023 erfolgten Hausdurchsuchung und der Festnahme vom 31. Oktober 2023 kolludiert hätte, ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass bei den vorliegend gegebenen Umständen tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit bereits kolludiert hat.