Es überrascht, dass der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr nicht einmal in Abrede stellte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 kein Mobiltelefon mit sich geführt hat und ein solches offenbar derzeit nicht auffindbar ist, für eine Kollusionsneigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – wie nahezu die gesamte Gesellschaft und Personen gleichen Alters wie er – im Besitz eines Mobiltelefons ist und dieses üblicherweise mitgeführt wird. Weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme kein solches mitgenommen hat, wirft Fragen auf. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Haftan-