7 wollte der Beschwerdeführer etwas verheimlichen resp. möglichst wenig von sich preisgeben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Januar 2018 E. 5.4 betreffend das Aussageverweigerungsrecht und die Kollusionsgefahr). Auch auf den Vorhalt der Kollusionsgefahr meinte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 31. Oktober 2023 einzig, dass er dazu nichts zu sagen habe (vgl. Z. 157 ff. des Protokolls). Es überrascht, dass der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr nicht einmal in Abrede stellte.