Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte führen könnten. So wollte er sich insbesondere nicht dazu äussern, wem das in seinem Domizil sichergestellte Mobiltelefon gehört und er gab auch nur sehr spärlich an, wo er in der Woche zwischen der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2023 – anlässlich welcher der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war und dieser zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, woraufhin er sich bei der Kantonspolizei Bern über seinen amtlichen Verteidiger meldete (vgl. S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023) – und der Verhaftung vom 31. Oktober 2023 war (vgl. Z. 120 ff., 198 ff.