Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe ist von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, mutmasslich am Drogenhandel und/oder Diebstahl, evtl. Hehlerei, beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 als auch der gleichtägigen Hafteröffnung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es ist zwar sein Recht, die Aussage zu verweigern. Indes ist es eigenartig, dass er bislang keine Informationen preisgegeben hat, die zu seiner Entlastung resp. Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte führen könnten.