Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Die Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch des Diebstahls, evtl. Hehlerei, wiegen schwer. Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe ist von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, mutmasslich am Drogenhandel und/oder Diebstahl, evtl. Hehlerei, beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.