organisierten Drogenhandels davon auszugehen, dass Beeinflussungsversuche nicht selten sind. In Anbetracht der Schwere und der Eigenart der untersuchten Straftaten, des Umstandes, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzise abgeklärt werden konnte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang steht, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen und elektronische Geräte – das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ist derzeit nicht auffindbar – beiseite zu schaffen.