Es trifft zwar zu, dass der Vorwurf vorliegend (noch) nicht auf Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit lautet. Indes ist aufgrund der sichergestellten erheblichen Betäubungsmittelmenge in Kombination mit dem sichergestellten diversen Verpackungsmaterial sowie den Feinwaagen davon auszugehen, dass die Betäubungsmittel nicht einzig dem Eigenkonsum dienten. Die vorliegend konkreten Umstände deuten vielmehr auf einen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch genauer zu untersuchenden Drogenhandel hin (vgl. E. 3.3 hiervor). In den Handel von Betäubungsmitteln sind begriffsimmanent stets mehrere Personen involviert (Lieferanten, Abnehmer etc.).