Überhaupt nicht auseinandergesetzt habe sich das Zwangsmassnahmengericht mit dem Argument, dass sich der Beschwerdeführer, bevor er durch die Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, seit der Hausdurchsuchung an seinem Domizil in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden eine Woche in Freiheit befunden habe. Hätte er sich mit noch zu identifizierenden Personen absprechen oder sein Mobiltelefon vernichten wollen, hätte er dies im direkten Anschluss an die Hausdurchsuchung erledigt. Wie er nun noch kolludieren solle, werde nicht dargelegt.