Ebenso habe sich die angerufene Beschwerdekammer in Strafsachen im durch das Zwangsmassnahmengericht zitierten Entscheid nicht auf einen allgemeinen Verweis auf eine angeblich gerichtsnotorische Verdunkelungsgefahr bei Betäubungsmitteldelikten beschränkt. Überhaupt nicht auseinandergesetzt habe sich das Zwangsmassnahmengericht mit dem Argument, dass sich der Beschwerdeführer, bevor er durch die Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, seit der Hausdurchsuchung an seinem Domizil in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden eine Woche in Freiheit befunden habe.