Die vom Zwangsmassnahmengericht zitierten Urteile, die angeblich die gerichtsnotorische Verdunkelungsgefahr in allen Fällen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG belegen sollten, beträfen Fälle, bei denen ein dringender Tatverdacht wegen banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels bestehe. Ebenso habe sich die angerufene Beschwerdekammer in Strafsachen im durch das Zwangsmassnahmengericht zitierten Entscheid nicht auf einen allgemeinen Verweis auf eine angeblich gerichtsnotorische Verdunkelungsgefahr bei Betäubungsmitteldelikten beschränkt.