Die Kollusionsgefahr sei nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die vom Zwangsmassnahmengericht zitierten Urteile, die angeblich die gerichtsnotorische Verdunkelungsgefahr in allen Fällen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG belegen sollten, beträfen Fälle, bei denen ein dringender Tatverdacht wegen banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels bestehe.