4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, es sei logisch unmöglich, dass die Gefahr einer Absprache mit noch zu identifizierenden Personen konkret sei. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft führten aus, um welche Personen es sich hierbei handeln solle und wieso er ein Kollusionsinteresse habe. Die Kollusionsgefahr sei nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit.