Beschluss BK 16 500 der Beschwerdekammer der Strafabteilung des Berner Obergerichts vom 23. Dezember 2016 E. 5.1). Das Argument, der Beschuldigte hätte längst kolludieren und sich absprechen können, überzeugt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3). Auch in Bezug auf den Diebstahl, evtl. Hehlerei besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschuldigte mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten absprechen könnte. Folglich ist das Vorliegen der Kollusionsgefahr zu bejahen.