Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Gegenstände in den vom Beschwerdeführer gemieteten Lagerraum ohne Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt sein sollen. Entsprechendes wird von diesem denn gar nicht erst geltend gemacht. Auch diesbezüglich machte er keine Aussagen und stellte den Vorwurf nicht in Abrede. Der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung eine grosse Anzahl an E-Bikes, E-Scooters etc. sichergestellt wurde, deutet darauf hin, dass die Tat in Beteiligung von weiteren Personen begangen worden sein könnte resp. der Beschwerdeführer ein Teil einer deliktischen Kette ist, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass er mehr als 30