hierzu nichts zu sagen habe. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe nicht einmal bestritt, nicht in Abrede stellte, dass die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Drogenutensilien (Feinwaagen, diverses Verpackungsmaterial) ihm gehörten, und darauf verzichtete, auch nur ein ihn entlastendes Element zu nennen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen hinsichtlich seines Erwerbseinkommens und seiner finanziellen Verhältnisse machen wollte, lässt eine illegale Einkommensquelle vermuten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er mit seiner angeblichen selbständigen