Zudem mutet auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers seltsam an. So fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 als auch an der gleichtägigen staatsanwaltschaftlichen Hafteröffnung darauf beschränkte, hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Vorwürfe und Sicherstellungen zu antworten, dass er keine Aussagen machen möchte resp. hierzu nichts zu sagen habe.